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Österreichisches Pastoralinstitut - "ÖPI"

Typ: Statut

Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022.

II. Gesetze und Verordnungen

 

 

Statuten

Österreichisches Pastoralinstitut („ÖPI“)

 

 

1 Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Das ÖPI ist eine unselbständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz des ÖPI ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

 

 

2 Zweck

 

Das ÖPI ist die bundesweite Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für den Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung.

Das ÖPI nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:

 

2.1 Aufgaben des ÖPI

  • Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;
  • Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
  • Studium pastoraler Fragen, sowie Erarbeitung von Grundlagen und theoretischen sowie praktischen pastoralen Handreichungen und Hilfestellungen für eine zeitgerechte und evangeliumsgemäße Pastoral;
  • Beobachtung und Begleitung pastoraler Entwicklungen;
  • Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Arbeit des ÖPI und über Themen aus dem Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung;
  • Organisation der Sitzungen der PKÖ-Mitgliederversammlung (Kosten werden im Budget des ÖPI abgebildet);
  • Austausch und Zusammenarbeit mit im Bereich der Pastoral, Katechese und Evangelisierung tätigen Personen, dem universitären Bereich sowie nationalen/internationalen Einrichtungen und Organisationen;
  • Vertretung in nationalen/internationalen – im Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung tätigen – Einrichtungen und Organisationen;
  • Umsetzung des Arbeitsprogramms des ÖPI (wie Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen im oben genannten Aufgabenbereich);
  • Öffentlichkeitsarbeit (in Kooperation mit dem Medienreferat der Österreichischen Bischofskonferenz);
  • Wahrnehmung der Funktion als österreichweite Zentralstelle für den Bereich Katechumenat (in Kooperation mit den diözesanen Verantwortlichen);
  • Vernetzung mit anderen christlichen Einrichtungen und Führen des Dialogs mit unterschiedlichen gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen;
  • Einrichtung spezifischer Arbeitsgruppen, soweit dies der Erfüllung der oben genannten Aufgaben dient.

 

 

3 Organisation der Fachstelle

 

3.1 Der Vorsitzende

Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender des ÖPI. Er vertritt die Interessen und Anliegen des ÖPI in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb des ÖPI.

 

3.2 Leitung und Personal

Die Fachstelle wird durch einen Leiter bzw. eine Leiterin (im Folgenden als Direktor bzw. Direktorin bezeichnet) geleitet. Er bzw. sie ist auch Referent bzw. Referentin für Pastoral, Katechese und Evangelisierung im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin und der Dienstnehmer des ÖPI erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI, dieser bzw. diese über die im ÖPI tätigen Mitarbeiter wahr.

 

3.3 Der Direktor bzw. die Direktorin

 

3.3.1 Aufgaben

Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin sind:

 

  • Vertretung der Interessen des ÖPI nach außen und Repräsentation des ÖPI in Absprache mit dem Vorsitzenden;
  • Leitung des ÖPI und Führung der laufenden Geschäfte;
  • Festlegung der jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI („Arbeitsprogramm“) gemäß 3.3.2;
  • Erstellung von Budgetentwurf und Jahresabrechnung gemäß 4.1 und 4.2;
  • Verantwortung für die Einhaltung des Budgets;
  • Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen und Koordinierung der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen;
  • Kontakthaltung mit Personen und Einrichtungen, die für den Aufgabenbereich des ÖPI von Bedeutung sind;
  • Wahrnehmung bzw. Veranlassung der nötigen Schritte, um die oben genannten Aufgaben der Fachstelle zu verwirklichen.

 

3.3.2 Arbeitsprogramm

Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt, nach Konsultation des Beirates, jährlich ein Arbeitsprogramm, das eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten der Fachstelle des kommenden Jahres, die Arbeitsschwerpunkte und Projekte (sowie eine Vorausschau für die Folgejahre) enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. Es liegt in der Verantwortung der Fachstelle, das für die Umsetzung des Arbeitsprogramms notwendige Budget zu beantragen (vgl. 4.1).

 

3.4 Der Beirat

 

3.4.1 Aufgaben

Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin mit seiner Expertise und Erfahrung in fachlicher Hinsicht. Der Beirat gibt Empfehlungen an den Direktor bzw. die Direktorin hinsichtlich der Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI ab, regt die Bearbeitung bestimmter pastoraler Themen an und gibt Impulse für die Planung und grundsätzliche Ausrichtung des ÖPI.

 

3.4.2 Mitglieder

Die im Folgenden genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion stimmberechtigte Mitglieder des Beirates:

 

  • der Referatsbischof (also Vorsitzender); und
  • ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen; und
  • die unter dem Referatsbischof mit der Leitung der „Pastoralkommission Österreichs“ betraute Person;
  • der Referent bzw. die Referentin für Kinder- und Jugendpastoral im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
  • der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI (ohne Stimmrecht).

 

Die im Folgenden genannten Personen werden auf Vorschlag des Referatsbischofs für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz zu stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates ernannt:

  • bis zu drei weitere Personen, die im Bereich Pastoral und Katechese umfassende Ausbildung bzw. Erfahrung aufweisen bzw. die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben des ÖPI zu fördern.

 

Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Ernennungen während einer Funktionsperiode erfolgen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.

 

3.4.3 Sitzungen

Die Mitglieder des Beirates treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich.

Der Direktor bzw. die Direktorin wird die Mitglieder des Beirates mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Beirates zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Sitzung. Er kann jedoch den Direktor bzw. die Direktorin oder eine Vertretung mit der Sitzungsleitung betrauen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

 

 

4 Finanzierung, Gebarung, Buchprüfung und Zeichnungsberechtigung

 

4.1 Budget

Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf des ÖPI, in dem auch die jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI beschrieben sind, und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.

 

4.2 Jahresabrechnung

Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung des ÖPI und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.

 

4.3 Überprüfung der Gebarung

Die Finanzgebarung des ÖPI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

Das Budgetjahr des ÖPI beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

 

 

5 Schlussbestimmungen

 

5.1

Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge seitens des ÖPI werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.

 

5.2

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

 

 

Amtsblatt Nr. 88 vom 1. August 2022

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