Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Verordnungsentwurfs, GZ BMI-LR1330/0001-III/1/c/2019, und erlaubt sich, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz begrüßt die Regelung, wonach Asylwerber bereits während des laufenden Verfahrens freiwillig einer sinnvollen und bezahlten Tätigkeit nachgehen können. Neben den eingeschränkten Möglichkeiten zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Saisonarbeit, spielen dabei die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im Rahmen des § 7 Abs 3 GVG-Bund eine wichtige Rolle. Insofern ist auch die Regelung der gegenständlichen Verordnung zu befürworten, wonach nunmehr auch öffentliche Unternehmen, die weder auf Gewinn gerichtet sind, noch am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, auf diese Dienste von Asylwerbern zurückgreifen können.
Von diesen sogenannten Remunerationstätigkeiten profitieren alle Beteiligten. Die Tätigkeit der Asylwerber trägt dazu bei, ihre wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und durch Kontakte mit der lokalen Bevölkerung allenfalls vorhandene gegenseitige Vorurteile abzubauen. Die Personen gehen einer sinnstiftenden Beschäftigung nach und können dabei für sich selbst und ihre Familienmitglieder einen geringen Zuverdienst erwirtschaften. Die Gebietskörperschaften können dadurch wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben, wie Landschaftspflege und Sauberhaltung des öffentlichen Raums, unter moderaten Kosten durchführen lassen.
Derzeit liegt die Höhe des für diese Arbeiten geleisteten Anerkennungsbeitrags im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft und bewegt sich, dem Vernehmen nach, in der Regel in einem Bereich von drei bis fünf Euro pro Stunde. Die Resonanz der Beteiligten ist dabei, wie der medialen Berichterstattung zu entnehmen war, großteils sehr positiv.
Im Hinblick auf den betraglichen Rahmen des Anerkennungsbeitrags liegt daher keine Notwendigkeit vor, vom derzeit erfolgreich praktizierten Modell abzugehen. Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine staatliche Regelung nur dann erlassen werden soll, wenn auch tatsächlich ein entsprechender Regelungsbedarf besteht, sollte daher von der Festlegung eines diesbezüglichen Höchstbetrags abgesehen werden.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um Berück-sichtigung der obigen Ausführungen.
An das Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1010 – Wien |
(DDr. Peter Schipka) Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz |