II. Gesetze und Verordnungen
Propädeutikum – Statuten
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.
III. Organe
Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:
IV. Das Kuratorium
1. Bestellung und Funktionsperiode
Die unter 2.a) bis 2.d) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch Mitglieder des Kuratoriums. Die unter 2.e) genannte Person wird von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
2. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
3. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
Scheidet während der Funktionsperiode das unter Punkt 2.e) genannte Kuratoriumsmitglied aus, ist ein neuer Vertreter für die laufende Funktionsperiode zu nominieren. Dieser ist durch die Österreichische Bischofskonferenz für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Für die unter Punkt 2.a) bis 2.d) genannten Kuratoriumsmitglieder gilt, dass bei Ausscheiden des Funktionsträgers während der Funktionsperiode des Kuratoriums der neue Funktionsträger automatisch Mitglied des Kuratoriums wird.
4. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
5. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
6. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
7. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
8. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme der beiden Rektoren des Propädeutikums Stimmrecht. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
9. Aufgaben und Kompetenzen
Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
V. Die Rektoren
1. Bestellung und Funktionsperiode
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Kuratoriums den Ersten Rektor und den Zweiten Rektor für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.
2. Leitung des Propädeutikums
Die Leitung des Propädeutikums obliegt dem Ersten Rektor. Ist dieser verhindert, wird er durch den Zweiten Rektor vertreten.
3. Voraussetzungen für die Funktion der Rektoren
Die Rektoren müssen Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
4. Kompetenzen und Aufgaben des Ersten Rektors
Die Wahrnehmung der Kompetenzen und Aufgaben erfolgt, soweit möglich, in Absprache mit dem Zweiten Rektor.
5. Führung der Teilnehmer durch die Rektoren
Die Rektoren sind mit der Führung der einzelnen Teilnehmer (im forum externum) in eigener Verantwortung beauftragt.
6. Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
Die Rektoren können jederzeit Anträge an das Kuratorium stellen.
7. Zusammenarbeit mit den Regenten und Bischöfen
Die Rektoren sind verpflichtet, mit den Bischöfen und den Regenten zusammenzuarbeiten und regelmäßige Kontakte zu pflegen.
8. Koordination
Die Rektoren und die Spirituale koordinieren ihre Arbeit für das Propädeutikum untereinander in regelmäßigen Zusammenkünften. Die Rektoren und der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat, koordinieren ihre Arbeit und besprechen Fragen hinsichtlich des Zusammenlebens in regelmäßigen Treffen. In allen Fragen, die das Zusammenleben betreffen, ist eine gute Zusammenarbeit anzustreben.
9. Kompetenzen und Aufgaben der Rektoren bei der Führung der Teilnehmer
Pflege von Kontakten zu den Bischöfen und Regenten jener Diözesen, aus denen die jeweils anvertrauten Teilnehmer kommen; insbesondere rechtzeitige Information bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten, die eventuell den Abbruch der Ausbildung eines Teilnehmers nahelegen.
VI. Die Spirituale
1. Voraussetzungen für die Spirituale
Die Spirituale müssen Priester mit Erfahrung in geistlicher Begleitung und spiritueller Animation sein.
2. Bestellung und Funktionsperiode
Die Spirituale werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
3. Kompetenzen und Aufgaben der Spirituale
VII. Die Teilnehmer
1. Teilnahme
Zur Teilnahme am Propädeutikum sind gemäß der Ratio nationalis die Priesterkandidaten aller Diözesen inklusive des Militärordinariates verpflichtet, die die Ausbildung zum Weltpriester absolvieren und vom Diözesanbischof in das Priesterseminar aufgenommen worden sind.
2. Aufnahme
Die Regentenkonferenz erstellt Leitlinien für das Aufnahmeverfahren gemäß den Kriterien der Ratio nationalis. Teilnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die sprachlichen Voraussetzungen zu erbringen, die für das Studium an einer österreichischen Fakultät vorgeschrieben sind.
Sobald ein Kandidat vom Bischof der jeweiligen Diözese in das Priesterseminar aufgenommen worden ist, hat der zuständige Regens bis spätestens Ende August die Anmeldung durchzuführen, indem er die persönlichen Daten des Kandidaten und eine Stellungnahme dem Ersten Rektor des Propädeutikums übermittelt.
3. Abschluss
Nach Abschluss des Propädeutikums erfolgt die weitere Ausbildung des Priesterkandidaten entsprechend der Ratio nationalis.
4. Vorzeitiges Ausscheiden
Die Teilnehmer können das Propädeutikum jederzeit abbrechen. Sie haben darüber unverzüglich den für sie zuständigen Rektor zu informieren. Treten bei einem Teilnehmer schwere disziplinäre Mängel, lange oder schwere Krankheit, schwerer Mangel an Motivation oder sonstige gravierende Ausbildungshindernisse auf, hat der für diesen Teilnehmer zuständige Rektor unverzüglich den zuständigen Regens davon zu informieren und dem zuständigen Diözesanbischof die vorzeitige Entlassung eines Teilnehmers vorzuschlagen. Die Entlassung wird durch den zuständigen Diözesanbischof ausgesprochen. Scheidet ein Teilnehmer freiwillig oder durch Entlassung aus, sind bei der neuerlichen Aufnahme als Priesterkandidat die gesamtkirchlichen Regelungen zu beachten. Nach Wegfall der Ausbildungshindernisse und neuerlicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens kann das Propädeutikum wiederholt werden.
5. Dispens
Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach sorgfältiger Prüfung und Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsvorgang absolviert haben bzw. absolvieren.
VIII. Gestaltung des Propädeutikums
Der inhaltliche und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Jahresplan festgelegt.
1. Inhaltliche Gestaltung
Gemäß den Zielen, die in Punkt II. definiert sind, liegen die Schwerpunkte der inhaltlichen Gestaltung in den Bereichen der Lebensgeschichte, der Glaubensbiographie, der spirituellen Formung der Teilnehmer und der Sendung zum Dienst in der Kirche.
Wichtige Themen sind:
2. Zeitliche Gestaltung
Das Propädeutikum beginnt mit der Einführungswoche im September und endet im Juni des Folgejahres. Ein Einstieg von Teilnehmern während des Jahres ist nicht möglich.
IX. Finanzierung, Budget und Jahresabrechnung
Das Propädeutikum wird von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert. Die Teilnehmer des Propädeutikums haben nach einer vom Kuratorium festzulegenden Regelung Beiträge für Essen und Unterkunft zu bezahlen. Dabei ist ein einheitliches Vorgehen bei der Unterstützung durch die einzelnen Diözesen anzustreben. Dem Ersten Rektor obliegt die Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung. Das Kuratorium nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet diese nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
X. Auflösung des Propädeutikums
Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen. Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft.
XI. Inkraftsetzung und Änderung der Statuten
Diese Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 15. bis 17. Juni 2015 beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 in Kraft. Das Kuratorium sowie der Referatsbischof können Anträge auf Änderung der Statuten einbringen. Änderungen der Statuten können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.