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„Kathpress“

Typ: Statut

Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 16.

Redaktionsstatut der österreichischen katholischen
Nachrichtenagentur  „Kathpress“

 

§ 1 Titel, Eigentümer, Herausgeber

 

Medieninhaber (Eigentümer) der österreichischen katholischen Nachrichtenagentur KATHPRESS ist das kirchliche Institut „Katholische Presseagentur“. Die Funktion des Herausgebers nimmt der Präsident des Instituts wahr. Die Grundsatzkompetenz für Linie und Struktur der Agentur liegt allein beim Herausgeber. Bedingen schwerwiegende Ereignisse ergänzende Richtlinien, so werden diese vom Herausgeber nach Konsultierung des Chefredakteurs und der Redaktionsversammlung erlassen.

 

§ 2 Zweck des Status

 

Das Redaktionsstatut dient dem Zweck, die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit der zur Redaktion gehörigen Mitarbeiter der KATHPRESS im Rahmen der grundsätzlichen Haltung der Agentur und ihres Charakters sowie der journalistischen Standesrechte und -pflichten festzulegen und zu sichern.

 

§ 3 Persönlicher Geltungsbereich

 

Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle in einem dauernden, nicht bloß auf Probe abgeschlossenen Dienstverhältnis zur KATHPRESS stehende Redaktionsmitglieder sowie auf solche freie Mitarbeiter, denen vertraglich die Stellung eines Redaktionsmitglieds eingeräumt wurde.

 

§ 4 Grundsätzliche Haltung der Agentur

 

Die journalistische Arbeit der KATHPRESS ist an den in den Pastoralinstruktionen „Communio et Progressio“ und „Aetatis Novae“ aufgestellten Grundsätzen ausgerichtet. In diesem Sinn bemüht sich „Kathpress“ um „vollständige, wahre und genaue Information“. Die Agentur betrachtet es als journalistische Standespflicht, so objektiv und so vollständig wie möglich über Ereignisse und Entwicklungen im kirchlichen Bereich – sowie in verwandten Bereichen, die kirchliche Interessen, Anliegen und Ziele berühren – zu informieren.

 

§ 5 Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt

 

Kennzeichnend für die Arbeit der KATHPRESS sind:

  1. Unabhängige Berichterstattung
  2. Verbundenheit mit der Kirche
  3. Parteipolitische Unabhängigkeit

 

Die von KATHPRESS vermittelte Information hat nicht den Charakter offizieller Verlautbarungen, aber sie hat auf einer journalistischen Arbeit zu beruhen, die sich durch ein besonderes Maß an Sachkenntnis und Verantwortungsgefühl auszeichnet.

Auch in kontroversiellen Fragen des innerkirchlichen Bereichs darf sie als katholische Nachrichtenagentur nicht nur einen Standpunkt bringen und andere unterdrücken, solange es nicht um extremistische Randpositionen geht.

 

In der Nachrichtengebung und Kommentierung hat die Redaktion ausschließlich zu berücksichtigen, welche Bedeutung Ereignissen und Entwicklungen aufgrund ihrer Wertigkeit und ihrer Größenordnung zukommt.

 

§ 6 Selbständiger Aufgabenbereich der Redaktion

 

Die redaktionelle Gestaltung der Publikationen der KATHPRESS obliegt ausschließlich der Redaktion unter Leitung des Chefredakteurs. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind die Redaktionsangehörigen verpflichtet, die grundsätzliche Haltung der Agentur und dazu festgelegte Richtlinien (§§ 4 und 5) einzuhalten. Wenn die finanzielle Situation des Instituts auf Sicht durch Gestaltung bzw. Umfang der Publikationen der Agentur ernstlich gefährdet ist, so haben die leitenden Organe des Instituts das Recht und die Pflicht, die Angelegenheit dem Chefredakteur, bei Nichteinigung der Redaktionsversammlung, vorzulegen. Ist keine Einigung erzielbar, so ist der Fall dem Herausgeber zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Herausgebers ist endgültig.

 

§ 7 Überzeugungsschutz und Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

 

Hier wird auf die Bestimmungen §§ 2-4 Mediengesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

 

§ 8 Redaktionsversammlung

 

An der Redaktionsversammlung sind die in § 3 bezeichneten Personen teilnahme- und stimmberechtigt. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen teilnimmt. Erstmals wird sie vom dienstältesten Redakteur einberufen. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

 

Die Redaktionsversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten, aber auch dann, wenn ein diesbezügliches Begehren von einem Drittel der Stimmberechtigten gestellt wird. Bei der Festsetzung des Versammlungstermins ist das Einvernehmen mit dem Chefredakteur herzustellen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Redaktionsversammlung

 

Die Redaktionsversammlung hat vor der Durchführung aller nachhaltigen Maßnahmen des Eigentümers, des Chefredakteurs oder des Geschäftsführers, welche die Redaktion in ihrer Gesamtheit betreffen, zur Beratung herangezogen zu werden. Dies gilt insbesondere bei der Bestellung oder Abberufung des Chefredakteurs und des Geschäftsführers, aber auch bei allenfalls geplanten Änderungen der herausgeberischen Linie.

 

Über Verlangen der Redaktionsversammlung wird der Eigentümer diese mindestens einmal jährlich über die wirtschaftliche Situation der Agentur informieren. Eine rechtzeitige Information der Redaktionsversammlung hat auch zu erfolgen, wenn eine Änderung der Rechtsform, eine Kooperation mit anderen Einrichtungen oder die Einstellung der Agentur beabsichtigt ist.

 

Die Redaktionsversammlung ist berechtigt, dem Eigentümer Vorschläge, die der Verbesserung der Arbeit der Agentur, der Betriebsstruktur oder der Wirtschaftlichkeit dienen, zu erstatten und an der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Redaktion mitzuwirken.

 

Durch die Ausübung der Befugnisse der Redaktionsversammlung darf nicht in die Befugnisse des Chefredakteurs, des Geschäftsführers oder der Personalvertretung eingegriffen werden. Soweit der Eigentümer in diesem Statut nicht ausdrücklich eine Beschränkung seiner Rechte auf sich genommen hat, bleiben diese unberührt.

Die Mitglieder der Redaktionsversammlung sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen bekanntgewordenen wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten und Absichten verpflichtet.

 

§ 10 Handhabung des Redaktionsstatuts

 

Die Handhabung des Redaktionsstatuts erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Eigentümer (Institut „Katholische Presseagentur“) und der Redaktionsversammlung.

 

§ 11 Inkrafttreten des Redaktionsstatuts

 

Das Redaktionsstatut wird von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Die Geltungsdauer ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Abänderung des Statuts durch die Bischofskonferenz ist nur nach vorheriger Anhörung der Redaktionsversammlung gültig.

 

 

Amtsblatt Nr. 21 vom 15. Dezember 1997

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