§ 1 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Katholische Aktion Österreich“, kurz: „KA-Österreich“ oder „KAÖ“.
§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich
Sitz der KA-Österreich ist Wien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 3 Zweck – Ziele – Aufgaben
1. Zweck und Ziele
Aufgrund des in der Präambel definierten Selbstverständnisses gehören zur zentralen Vision der Katholischen Aktion eigenständige Christinnen und Christen, die als Kirche an einer gerechten und menschenfreundlichen Gesellschaft arbeiten. Subjekt und Objekt unserer Anstrengungen sind die Menschen von heute, mit ihrer „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst“ (GS 1).
Die KA-Österreich trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer als wertvolle Personen annehmen und ein hohes Maß an verantworteter Selbstbestimmung erreichen.
Die KA-Österreich will als Laienbewegung der Katholischen Kirche in Österreich die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur im Sinne des Evangeliums mitgestalten. Sie nimmt zu wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Fragen und Prozessen Stellung und wirkt verändernd auf sie ein. Als Grundlage des politischen Engagements gilt die christliche Soziallehre, nach welcher der Mensch Träger, Schöpfer und Ziel aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anstrengungen sein muss. Vor diesem Hintergrund wird die Option für soziale Gerechtigkeit zum gesellschaftspolitischen Schlüsselthema der KA-Österreich.
Die KA-Österreich sieht es als ihren Auftrag an, die Kirche in Österreich durch das Mitwirken an den Grunddiensten (Verkündigung, Gottes-, Nächsten- und Gemeinschaftsdienst) mitzutragen und mitzugestalten, und ist dabei einem zweifachen Weltdienst verpflichtet: die Kirche in der Welt und die Welt in der Kirche zu vertreten, indem die Zeichen der Zeit ernst genommen, aufgegriffen und zur Sprache gebracht werden (vgl. Christifideles Laici).
Die KA-Österreich fühlt sich im Bewusstsein, dass Österreich ein Teil der Völkerfamilie Europas ist, mitverantwortlich für den Auftrag der Kirchen in Europa und darüber hinaus in aller Welt, in Verbundenheit mit der Weltkirche, insbesondere in den Ländern, die der Hilfe bedürfen.8
2. Aufgaben der KA-Österreich
Die KA-Österreich unterstützt und fördert im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Arbeit der Katholischen Aktion in den Diözesen, Diözesanorganisationen und Organisationen auf Bundesebene, damit diese ihrem Apostolatsauftrag besser nachgehen und die Bedürfnisse der Zielgruppen effizienter aufgreifen können. Die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Bundesebene setzen ihre Kräfte dafür ein, dass die Katholische Aktion in allen österreichischen Diözesen wirksam ist.
Die Aufgaben der KA-Österreich sind insbesondere:
Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch Symposien, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen, Publikationen, Maßnahmen im administrativen Bereich, etc.
§ 4 Mitgliedschaft
Die KA-Österreich ist die Vereinigung der Katholischen Aktion in den Diözesen und in den Organisationen auf Bundesebene.
1. Arten der Mitgliedschaft
1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der KA-Österreich sind alle Katholikinnen und Katholiken, die in der Arbeit der Katholischen Aktion auf Diözesan- und Bundesebene Verantwortung tragen. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere:
Vertreter/innen der Katholischen Aktion in den neun Diözesen und im Militärordinariat. (Die Vertretung der Katholischen Aktion des Militärordinariats in der KA-Österreich ist die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten Österreichs);
Vertreter/innen der alters- und geschlechts-spezifischen Organisationen:
- Katholische Jungschar Österreichs,
- Katholische Jugend Österreich,
- Katholische Frauenbewegung Österreichs,
- Katholische Männerbewegung Österreichs;
- Vertreter/innen der milieu- und themen-spezifisch arbeitenden Organisationen:
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung
- Österreichs,
- Katholischer Akademikerverband Österreichs,
- Katholische Hochschuljugend Österreichs;
Vertreter/innen weiterer Organisationen.
Neue ordentliche Mitglieder können Vertreter/innen einer Organisation werden, welche ihre Tätigkeit überregional, unter Teilhabe und in Mitverantwortung der Beteiligten und nach den Prinzipien der Katholischen Aktion entfaltet (vgl. AA 20: Teilnahme am apostolischen Auftrag der Kirche, Zusammenarbeit mit der Hierarchie in eigener Verantwortung, gemeinschaftliches Handeln als organische Körperschaft, unter Oberleitung und/oder mit Auftrag der Hierarchie [moderamen superius]), und die von der Konferenz in die KA-Österreich aufgenommen wurde.
1.2 Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder – auch auf Zeit – können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Arbeit der KA-Österreich in bestimmten Punkten fördern oder mit der KA-Österreich gemeinsame Initiativen und Ziele verfolgen.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über Aufnahme von weiteren Mitgliedern der KA-Österreich entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation, welche die Mitgliedschaft begründet, bei Auflösung der Vereinigung KA-Österreich oder durch Ausschluss durch die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen beginnt mit Übernahme von Verantwortung in der Arbeit der Katholischen Aktion und endet auch mit dieser.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen.
Die ordentlichen Mitglieder (aus diözesanen KAs und KA-Organisationen) werden auf der Konferenz durch Delegierte vertreten, die das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ausüben.
Das passive Wahlrecht haben alle Katholikinnen und Katholiken, die sich den Prinzipien der Katholischen Aktion verpflichtet fühlen.
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung und zur Umsetzung gemeinsam beschlossener Maßnahmen in ihrem Bereich.
Außerordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinigung sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.
§ 5 Die Organe der KA-Österreich
1. Die Konferenz
Sie ist oberstes Organ der KA-Österreich und tagt mindestens einmal jährlich.
1.1 Die Teilnahme an der Konferenz
Teilnehmer/innen an der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
- Katholische Jungschar Österreichs (KJSÖ)
- Katholische Jugend Österreich (KJÖ)
- Katholische Frauenbewegung Österreichs (KFBÖ)
- Katholische Männerbewegung Österreichs (KMBÖ)
- Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung Österreichs (KABÖ)
- Katholischer Akademikerverband Österreichs (KAVÖ)
- Katholische Hochschuljugend Österreichs (KHJÖ)
Weitere Teilnehmer/innen der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:
Der bischöfliche Referent für die Angelegenheiten der KA-Österreich in der Österreichischen Bischofskonferenz ist zur Konferenz einzuladen.
1.2 Aufgaben der Konferenz
Die Konferenz entscheidet in allen Angelegenheiten von österreichweiter Bedeutung, insbesondere:
1.3 Einberufung der Konferenz
Die Konferenz wird vom Präsidium einberufen. Dieses erstellt einen Vorschlag zur Tagesordnung und übermittelt diesen den Delegierten mit der Einladung acht Wochen vor der Konferenz. Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung sind begründet beim Präsidium bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz einzubringen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt und den Delegierten spätestens 14 Tage vor der Konferenz bekanntgegeben.
Aus dringendem Anlass kann das Präsidium auch eine außerordentliche Konferenz einberufen. Eine außerordentliche Konferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Delegierte dies in Schriftform beantragen.
1.4 Beschlüsse
1.4.1 Beschlussfähigkeit
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens sechs Diözesen und mindestens vier Organisationen der KA-Österreich anwesend sind.
1.4.2 Beschlussfassung
Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Zweidrittelmehrheit bedürfen nachstehende Beschlüsse:
Alle Beschlüsse, die nach den Bestimmungen von cann. 312–320 CIC 1983 der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen, sind dieser mit dem Beschlussprotokoll zu übermitteln.
2. Das Präsidium
2.1 Aufgaben
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der KA-Österreich und repräsentiert durch seine Zusammensetzung die KA in den Diözesen und in den alters-und geschlechtsspezifischen, sowie in den milieu-und themenspezifischen Organisationen und Foren der KAÖ. Es ist der Konferenz der KA-Österreich verantwortlich und tagt mindestens dreimal jährlich.
Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz. Es ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der KA-Österreich, insbesondere für wirtschaftliche, personelle und administrative Belange, sowie die Vertretung in der Öffentlichkeit und setzt Impulse für die Tätigkeit der KA-Österreich.
2.2 Mitglieder
Mitglieder des Präsidiums sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht),
- der geistliche Assistent der KA-Österreich,
- der/die jeweilige KA-Präsident/in aus jeder Diözese,
- der/die jeweilige Vorsitzende der folgenden alters-und geschlechtsspezifischen
sowie milieu-und themenspezifischen Organisationen: KJSÖ, KJÖ, KFBÖ, KMBÖ, KABÖ, KAVÖ, KHJÖ,
- der/die jeweilige Sprecher/in aus jedem Forum der KAÖ,
- bis zu drei vom Präsidium kooptierte Mitglieder.
Der Referatsbischof der KA-Österreich ist zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen und nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
2.3 Beschlüsse
2.3.1 Beschlussfähigkeit
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind.
2.3.2 Beschlussfassung
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2.4 Funktionsperioden
Der/Die Präsident/in und die beiden Vizepräsidenten/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden zulässig.
Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind auf Dauer der ihnen zustehenden Funktion tätig, kooptierte Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vizepräsidenten/innen erfolgt die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
2.5. Präsident/in und Vizepräsidenten/innen
Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen werden direkt von der Konferenz gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und wird erst durch diese wirksam.
Der/Die Präsident/in leitet die Arbeit des Präsidiums, ist Sprecher/in desselben und wird durch den/die Vizepräsidenten/innen vertreten.
2.6. Geistlicher Assistent
Der geistliche Assistent wird von der Bischofskonferenz auf Vorschlag der Konferenz für die Dauer der Funktionsperiode des Präsidiums bestellt. Dieser Vorschlag wird von der Konferenz der KA-Österreich durch Wahl ermittelt.
2.7. Generalsekretär/in
Der/Die Generalsekretär/in der KA-Österreich wird vom Präsidium der KA-Österreich bestellt. Der/Die Generalsekretär/in führt im Auftrag der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte der KA-Österreich und nimmt die Funktion eines/r Dienststellenleiters/in wahr.
2.8. Vertretung der Vereinigung
Die KA-Österreich wird vom/von der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.
2.9. Kontaktkomitee
Zur Besprechung der Arbeitsschwerpunkte und aktueller Fragen wird ein Kontaktkomitee zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KAÖ eingerichtet, welches jährlich mindestens einmal tagt. Die KAÖ wird durch das Präsidium vertreten. Die Terminkoordination und die Koordination der Tagesordnung erfolgt durch den Referatsbischof für die KAÖ.
3. Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt im Auftrag des Präsidiums die operativen Geschäfte. Sie bereitet die Präsidiumssitzungen vor und sorgt für eine Aufbereitung der Themen vor der Beschlussfassung im Präsidium und in der Konferenz der KAÖ. Sie trifft, wenn dies erforderlich ist, auch kurzfristig Entscheidungen. Sie ist dem Präsidium verantwortlich.
3.1 Mitglieder
Mitglieder der Geschäftsführung sind:
- der/die Präsident/in,
- die zwei Vizepräsidenten/innen,
- der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht).
Die Geschäftsführung kann bis zu zwei Personen aus dem Präsidium als weitere Mitglieder kooptieren.
Der/Die Präsident/in führt den Vorsitz.
3.2 Beschlüsse
3.2.1 Beschlussfähigkeit
Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind. 12
3.2.2 Beschlussfassung
Wird der immer anzustrebende Konsens bei zu fällenden Entscheidungen nicht erzielt, ist für einen gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.2.3 Die Geschäftsführung tagt mindestens sechsmal jährlich.
§ 6 Die Foren der KA-Österreich
Die KA-Österreich fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder durch Errichtung von Foren.
1. Aufgaben und Arbeitsweise der Foren
Jedes Forum arbeitet in seinem themenspezifischen Bereich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und kirchlicher Entwicklungen insbesondere durch:
2. Zusammenarbeit in den Foren
In jedem Forum können diözesane KAs, KA-Bewegungen und KA-Organisationen auf Diözesan- und Bundesebene sowie Partner/innen (insbesondere Organe und Einrichtungen der Katholischen Kirche, Institutionen der christlichen Schwesterkirchen und deren Mitglieder sowie interessierte und kompetente Einzelpersonen) mitarbeiten.
3. Errichtung von Foren
Foren werden von der Konferenz der KA-Österreich errichtet bzw. aufgelöst. Die Anzahl der Foren ist grundsätzlich nicht beschränkt. Foren sollen so eingerichtet werden, dass Synergieeffekte genutzt werden.
4. Rahmenordnung der Foren
Jährlich findet mindestens eine Versammlung aller in einem Forum zusammenarbeitenden Personen und Einrichtungen statt, um den Informationsaustausch auf breiter Basis zu gewährleisten und die gemeinsamen Aktivitäten zu reflektieren.
Ein Leitungsgremium plant die Aktivitäten des Forums und ist für deren Umsetzung verantwortlich. In inhaltlichen, personellen und finanziellen Angelegenheiten ist jedes Forum dem Präsidium der KA-Österreich verantwortlich.
Jedes Forum hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jeweils von der Konferenz zu genehmigen ist.
§ 7 Finanzierung
1. Aufbringung der Mittel
Zur Aufbringung der notwendigen Mittel leisten die österreichischen Diözesen über das Budget der Österreichischen Bischofskonferenz einen Beitrag entsprechend den von der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigten Ansätzen, gemäß einer allfälligen Vereinbarung zwischen der KA-Österreich und der Österreichischen Bischofskonferenz.
Weitere Einnahmen der KA-Österreich können durch Subventionen, Spenden, Entgelte, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen erzielt werden.
2. Finanzgebarung
Für die Finanzgebarung der KA-Österreich ist das Präsidium im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz verantwortlich.
3. Budget
Die Geschäftsführung erstellt das Jahresbudget, das vom Präsidium zu genehmigen, von derKonferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zurGenehmigung vorzulegen ist.
4. Rechnungsabschluss
Die Geschäftsführung erstellt den jährlichen Rechnungsabschluss, welcher von der Konferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.13
5. Rechnungsprüfung
Jährlich sind der Konferenz die jeweils letzten Berichte der Kontrollstelle des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechnungsprüfung der KA-Österreich vorzulegen. Die Kontrollstelle ist berechtigt, die Jahresabrechnung zu prüfen.
Zur internen Prüfung der Finanzgebarung wählt die Konferenz zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie prüfen die Einhaltung des Budgets und die formelle und materielle Richtigkeit der Gebarung und haben die Aufgabe, einmal jährlich der Konferenz einen aktuellen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
§ 8 Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung
1. Statutenänderung
Die Änderung der Statuten bedarf im Sinne can. 314 CIC 1983 der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Auflösung der Vereinigung
Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung der Vereinigung im Sinne can. 320 § 2 CIC 1983 von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.
Das Vermögen der Vereinigung fällt bei freiwilliger Auflösung oder bei Wegfall der Vereinszwecke der Österreichischen Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für Zwecke der Arbeit im Sinne der KA-Österreich, somit für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher, zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.
§ 9 Geschäfts- und Wahlordnung
Eine Geschäftsordnung für die Konferenz und eine Wahlordnung ist zu erstellen, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
Das Präsidium hat eine Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsführung zu erarbeiten und zu beschließen.
§ 10 Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich
Die Aktivierung der Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich nach Art. XV § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl II, Nr. 2/1934, ist nur im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KA-Österreich zulässig.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz unter der Bedingung der wort-identen Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 18.–20. Juni 2012 approbiert. Aufgrund der gleichlautenden Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 erlangt dieses Statut Rechtsgültigkeit.