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Inhalt:

Missionsrat der Österreichischen Bischofskonferenz

Typ: Statuten

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 81, 1. August 2020, 16.

Missionsrat der Österreichischen Bischofskonferenz – Statuten

 

 

 

1. Rechtsnatur

 

Der Missionsrat ist auf Grundlage der Instruktion über die missionarische Zusammenarbeit Cooperatio Missionalis der Kongregation für die Evangelisierung der Völker von der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.

 

 

2. Zusammensetzung

 

Der Missionsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

2.1 Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission sowie der Leiter der KOO;

2.2 Der Nationaldirektor, die Diözesandirektoren und die Nationalsekretäre der Päpstlichen Missionswerke;

2.3 Vertreter von Missionsinstituten und anderen Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die in Missionsgebieten arbeiten;

2.4 Vertreter der in Österreich in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Mission tätigen kirchlichen Organisationen, die der Aufsicht eines Diözesanbischofs bzw. der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen (ausgenommen Pfarren);

2.5 Vertreter kirchlich anerkannter missionarischer Laienvereinigungen;

2.6 Weitere, durch die Bischöfliche Kommission für Weltmission ernannte Personen.

 

 

3. Bestellung und Funktionsperiode

 

Die unter 2.1 und 2.2 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Missionsrates. Die unter 2.3 bis 2.5 genannten Personen werden für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von ihrer jeweiligen Einrichtung entsendet. Die unter 2.6 genannten Personen werden von der Bischöflichen Kommission für Weltmission für eine Funktionsperiode von 5 Jahren frei ernannt.

Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit der rechtskräftigen Ernennung bzw. Entsendung. Bei Vakanzen innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt die Ernennung bzw. Entsendung bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode. Wiederbestellung ist möglich. Die erste Funktionsperiode beginnt mit Errichtung des Missionsrates.

 

 

4. Aufgaben

 

Der Missionsrat vernetzt die darin vertretenen Personen bzw. kirchlichen Einrichtungen, um ihnen ein Forum für Austausch und Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Er ermöglicht bzw. unterstützt dadurch die Diskussion aktueller Fragen, Themen und Anliegen betreffend die Förderung der Evangelisierung ad gentes, der Mission und der missionarischen Zusammenarbeit in ihren verschiedenen Formen.

 

 

5. Vorsitz

 

Der Vorsitzende der Bischöflichen Kommission für Weltmission ist auch Vorsitzender des Missionsrates. Ist dem Vorsitzenden die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich, nominiert er einen Vertreter.

 

 

6. Sekretariat

 

Die KOO nimmt die sekretarielle Betreuung des Missionsrates wahr. Der Leiter der KOO nimmt die Funktion des Sekretärs des Missionsrates der Österreichischen Bischofskonferenz wahr.

 

 

7. Sitzungen

 

7.1 Der Missionsrat tritt je nach den Erfordernissen, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Der Sekretär ist, in Absprache mit dem Vorsitzenden, für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Vor- und Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig und verantwortlich. Der Vorsitzende hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Sekretärs im Falle der Verhinderung erfüllt.

7.2 Der Sekretär gibt den mit dem Vorsitzenden akkordierten Sitzungstermin spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung bekannt und ersucht um Nennung von Tagesordnungspunkten. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder des Missionsrates zu übermitteln.

7.3 Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

7.4 Den Sitzungen können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.

7.5 Das Protokoll ist binnen zweier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

 

8. Schlussbestimmungen

 

8.1 Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.

8.2 Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.

8.3 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

 

 

Amtsblatt Nr. 81 vom 1. August 2020

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Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

sekretariat@bischofskonferenz.at
+43(1)51611-1010
Rotenturmstraße 2, 1010 Wien
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